Gesetze / Landesrecht Bayern / E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
ERVV Ju§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Stand: 25.08.2026
Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.